Die Häusliche Pflege des St. Martinus-Krankenhauses bietet im Rahmen der grundpflegerischen Versorgung nach SBG XI folgende Bereiche an. Detaillierte Informationen finden Sie hier >>>
Art und Umfang der Behandlungspflege werden ärztlich angeordnet (SGB V).
Die Häusliche Pflege des St. Martinus-Krankenhauses Düsseldorf nimmt gerne für Sie den Kontakt zu Ihrem Arzt auf. Detaillierte Informationen finden Sie hier >>>
Die Verhinderungspflege wird auch als Ersatzpflege bezeichnet und spielt bei Urlaub, Verhinderung oder Krankheit der eingetragenen Pflegeperson eine wichtige Rolle.
Die Häusliche Pflege des St. Martinus-Krankenhauses Düsseldorf leistet in dieser Zeit professionelle und einfühlsame Pflege.
Die Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.
Wann besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege?
Während der Verhinderungspflege besteht ein Fortzahlungsanspruch für Rentenversicherungsbeiträge, sofern es sich um Erholungsurlaub der eingetragenen Pflegeperson oder einen Auslandsaufenthalt der pflegebedürftigen Person handelt.
Bei Krankheit der eingetragenen Pflegeperson besteht kein Anspruch auf die Fortzahlung der Rentenbeiträge.
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst die Tätigkeiten, die mit der Führung eines Haushaltes zusammenhängen.
Hierzu gehören beispielsweise:
Auch bei der Betreuung demenziell veränderter Menschen hilft Ihnen die Häusliche Pflege des St. Martinus-Krankenhauses Düsseldorf gerne. Wir sind fachlich qualifiziert und verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit diesem Krankheitsbild.
Die Pflegeberatung, die die Häusliche Pflege des St. Martinus-Krankenhauses bei Ihnen vor Ort leistet, umfasst mehr als das Aufzählen von Leistungen. Bei uns erhalten Sie Rat und Tipps, welches Pflegepaket oder welche Dienstleistung für Sie passend sind und was bei der Finanzierung zu beachten ist. Bei Antragsstellungen helfen wir Ihnen gerne. Selbstverständlich beraten wir Sie auch ausführlich über die Pflegehilfsmittel - wie zum Beispiel Inkontinenzmaterial, Rollator, Pflegebett oder Lagerungshilfen.
Ihre Wünsche und Bedenken werden in dieser Beratung sehr ernst genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.
Natürlich stehen wir Ihnen auch bei einer Begutachtung der Situation durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Seite.
Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI
Wenn kein Pflegedienst in Anspruch genommen wird (Laienpflege/Angehörige übernehmen die Pflege selbst), wird die Pflege von einem zugelassenen Pflegedienst oder von der Pflegekasse selbst regelmäßig überprüft. Ein Beauftragter schaut regelmäßig (die Häufigkeit ist je nach Pflegestufe festgelegt, ca. alle 3 bis 6 Monate) beim Kunden vorbei und überprüft, ob die Pflege korrekt durchgeführt wird bzw. ob sie überhaupt gewährleistet ist. Des Weiteren können in diesem Gespräch Fragen und Unklarheiten besprochen werden - denn dieser Hausbesuch dient der Beratung.
Für Pflegegeldbezieher werden die nach § 37 SGB XI vorgesehenen Beratungen bei Ihnen zu Hause angeboten.